Wir bemühen uns, das FAQ stets aktuell zu halten. Sollte Ihnen etwas auffallen oder fehlen, schicken Sie uns eine Mail an office@wohnfonds.wien.at.
Jedenfalls vor Baubeginn, am besten in der Planungsphase. Für die geförderten Maßnahmen darf bei Erstbesichtigung noch keine Bautätigkeit erkennbar sein.
Mit dem Antragsformular auf unserer Homepage, entweder mit digitaler Signatur oder mit Unterschrift per Post.
Grundbuchsauszug, Mietzinsliste, Vollmacht, Bestandspläne, ev. vereinfachtes Sanierungskonzept, Erhebung zu Wärmeversorgung und Warmwasserbereitung.
Der Eigentümer oder jede bevollmächtigte private oder juristische Person (z.B. Hausverwaltung, Immobilienverwaltung) kann den Antrag stellen. Siehe dazu auch § 9 im WWFSG.
Es folgt eine Erstbesichtigung mit dem/der Förderungswerber*in durch den wohnfonds_wien sowie ein Behördencheck (Flächenwidmung, Baurecht) durch die WWFSG-MA21_Kommission, MA37 Baupolizei und eine Punktebewertung (SOS, TOS, Thewosan). Eine Übersicht zum Projektablauf finden Sie hier.
Abhängig vom förderungsrechtlichen Verfahrensablauf (mit oder ohne öffentliche Ausschreibung) und vom Projektstand hinsichtlich Baubehörde, Finanzierung und wohnrechtlichen Angelegenheiten, mindestens jedoch drei Monate.
Nach Erstellung des Prüfberichtes und darauffolgender Zustimmung der MA 50 zum vorzeitigen Baubeginn. Ausnahmen sind die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung und die Heizungsumstellung. Mit diesen Maßnahmen kann nach Absprache mit dem wohnfonds_wien auch zu einem früheren Zeitpunkt begonnen werden.
Die Erstellung des Prüfberichtes erfolgt ohne Vorprüfung. Sofern alle notwendigen Unterlagen für die Erstellung des Prüfberichtes vorliegen und keine Ausschreibungsverpflichtung besteht, ist diese Variante möglich. Mehr dazu finden Sie in unserem Merkblatt.
Für Erstellung des Prüfberichtes müssen Firmenanbote, Finanzierungsplan, Hauskonto sowie die vollständigen Antragsunterlagen vorliegen. Bei baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben muss die Baubewilligung inkl. bewilligten Einreichplänen bereits vorhanden sein. Mehr dazu finden Sie in unserem Merkblatt.
Ja, bei reinen Herstellungskosten von über 400.000 Euro netto. Bei reinen Herstellungskosten unter dieser Grenze genügt die Einholung und Vorlage von drei Kostenvoranschlägen (Anboten) je Gewerk zur Prüfung und Feststellung der Preisangemessenheit. Mehr dazu finden Sie in unserem Merkblatt zu Ausschreibung und Vergabe.
Für ein gefördertes Sanierungsprojekt sind die Verfahren der öffentliche Ausschreibung oder der beschränkten Ausschreibung mit vorheriger Bekanntgabe (zweistufiges Verfahren) möglich. Mehr dazu finden Sie in unserem Merkblatt zu Ausschreibung und Vergabe.
Abhängig vom Projektablauf für die Einreichung bei der Baubehörde und/oder für die Ausschreibung, jedenfalls für die örtliche Bauaufsicht und die Prüfung der beim wohnfonds_wien vorzulegenden Professionistenrechnungen.
Für die Tätigkeiten der Baubetreuung ist ein Ziviltechniker oder planender Baumeister befugt. Die für die Planungs- und Baustellenkoordination befugten Personen sind im Bauarbeitenkoordinationsgesetz definiert.
Für die Bauverwaltung (wirtschaftliche Abwicklung des Bauvorhabens) ist üblicherweise die Hausverwaltung zuständig. Die Agenden der Bauverwaltung können aber auch vom Eigentümer, Baubetreuer oder einer anderen bevollmächtigten Person wahrgenommen werden.
Ja, im Rahmen der Höchstbemessung von insgesamt maximal 10% der Summe der reinen Baukosten.
Der Endabrechnung in Form des Endabrechnungsformulars sind Rechnungen, Fertigstellungsanzeige, allfällige Befunde/Gutachten, Bestandspläne, etc. beizulegen.
In der Zusicherung wird festgehalten, dass innerhalb eines Jahres nach Schlussabnahme die Endabrechnung vorzulegen ist.
Innerhalb der maximal zulässigen Gesamtbaukosten können förderbare Kostenerhöhungen anerkannt werden.